Panorama von Hitzhofen

Grundsteuer

Wir informieren Sie hier über die Grundsteuern in unserer Gemeinde.

Heranziehung zur Abgabe für Eigentümer unbebauter und bebauter Grundstücke (Grundsteuer B) sowie land- und wirtschaftlichen Vermögens (Grundsteuer A). Ein vom Finanzamt ermittelter Einheitswert wird mit dem individuellen Hebesatz der Gemeinde multipliziert und als vierteljährliche Zahlungen (15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November) an die Gemeinde fällig.

  • Änderung des Grundsteuermessbescheides zum 01.01.2025

    Bitte füllen Sie dieses Formular für jedes Aktenzeichen seperat aus,unterschreiben Sie es und reichen dieses direkt im Finanzamt ein.

    Als Grundstückseigentümer müssen Sie folgende Änderungen beachten! Ändert sich am Grundstück oder Betrieb der Land- und Forstwirtschaft etwas, müssen Sie dies dem Finanzamt bis zum 31. März des Folgejahres mitteilen.
    Das Finanzamt fordert Sie nicht dazu auf, die Änderung anzuzeigen.
    Es bedarf einer Meldung Ihrerseits, wenn z. B.

    eine wirtschaftliche Einheit neu entstanden ist (z. B. weil ein Grundstück geteilt wurde),
    eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit erstmals besteuert wird (z. B. weil eine Steuerbefreiung wegfällt) oder
    sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben (z. B. weil Baumaßnahmen durchgeführt wurden, sich die Größe der Flächen verändert hat, sich die Nutzung geändert hat oder eine Grundsteuermesszahlermäßigung weggefallen ist).
    Beispiele:
    • Bezugsfertigkeit eines Wohnhauses
    • Abriss eines Wohnhauses
    • Ein Mietshaus wurde in Wohnungs-/Teileigentum aufgeteilt
    • Anbau eines Wintergartens, Dachgeschossausbau oder sonstige bauliche Änderungen
    Sie müssen die Änderungen auch dann anzeigen, wenn diese auf einem notariell beurkundeten Vertrag beruht oder Sie eine Baugenehmigung beantragen mussten.

    Ändert sich in einem Jahr nur die Eigentümerin oder der Eigentümer, weil der ganze, vollständig steuerpflichtige Grundbesitz verkauft, verschenkt oder vererbt wurde,
    wird das Finanzamt von sich aus tätig. Von Ihnen wird in diesem Fall keine Anzeige erwartet. Für die Abgabe der Grundsteueränderungsanzeige (Vordruck BayGrSt 5) haben Sie drei Möglichkeiten:
    • elektronisch über ELSTER - Ihr Online-Finanzamt - unter www.elster.de
    • als PDF-Formular zum Ausfüllen am PC Finanzamt Vordrucke\BayGrSt_5_Grundsteueraenderungsanzeige.pdf
    • als Papier-Formular zum handschriftlichen Ausfüllen (verfügbar in den Finanzämtern) Genauere Infos erhalten Sie unter www.grundsteuer.bayern.de.
    Sollte Ihr Grundsteuermessbescheid bereits zum 01.01.2025 fehlerhaft sein, hat das Finanzamt Eichstätt ein Änderungsformular
    (Finanzamt Vordrucke\Änderung Grundsteuermessbescheid zum 01.01.2025.pdf) zur Verfügung gestellt.
    Sie finden dieses auf unserer Homepage unter Aktuelles/Neuigkeiten oder in gedruckter Form im Bürgerbüro der Gemeinde Hitzhofen.

    Stand Jan. 2025

  • Ab dem 1.1.2025 gilt das neue Grundsteuerrecht.

    Damit ist folgende wichtige Änderung verbunden:
    Es besteht ab diesem Zeitpunkt, anders als bisher, eine Anzeigepflicht, wenn sich etwas mit dem Grundstück ändert. Das Finanzamt kommt nicht mehr von sich aus auf Sie zu.

    Deshalb beachten Sie bitte Folgendes:
    Wenn sich etwas an den tatsächlichen Verhältnissen ändert, das Einfluss auf die Größe von Flächen oder Äquivalenzbeträgen hat oder den Grundsteuerwert beeinflusst, müssen Sie dies als Steuerpflichtiger melden. Diese Änderungen könnten dazu führen, dass die Flächen oder Äquivalenzbeträge neu festgelegt oder sogar aufgehoben werden müssen.

    Es bedarf einer Meldung Ihrerseits, wenn z.B.
    - eine wirtschaftliche Einheit neu entstanden ist (z. B. weil ein Grundstück geteilt wurde),
    - eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit erstmals besteuert wird
      (z. B. weil eine Steuerbefreiung wegfällt)
    - sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben (z. B. weil Baumaßnahmen durchgeführt wurden, sich die Größe der Flächen verändert hat, sich die Nutzung geändert hat oder eine Grundsteuermesszahlermäßigung entsteht oder weggefallen ist).

    Beispiele:

    • Bezugsfertigkeit eines Wohnhauses
    • Abriss eines Wohnhauses
    • Das Gebäude ist erstmals denkmalgeschützt
    • Die bisherige Wohnung wird jetzt an eine Arztpraxis vermietet
    • Ein Mietshaus wurde in Wohnungs-/Teileigentum aufgeteilt


    Sie müssen die Änderung auch dann anzeigen, wenn diese auf einem notariell beurkundeten Vertrag beruht oder Sie eine Baugenehmigung beantragen mussten.

    Ändert sich in einem Jahr nur die Eigentümerin oder der Eigentümer, weil der ganze, voll-ständig steuerpflichtige Grundbesitz verkauft, verschenkt oder vererbt wurde, wird das Finanzamt von sich aus tätig. Von Ihnen wird in diesem Fall keine Anzeige erwartet.

    Liegt eine anzeigepflichtige Änderung vor, so ist diese bis zum 31. März des Folgejahres zu melden. Dabei sind alle relevanten Informationen, die sich auf Ihre Steuer auswirken könnten, rechtzeitig und gebündelt an das Finanzamt zu übermitteln.

    Beispiel: Anbau eines Wintergartens in 2024; Anzeige der Änderung beim Finanzamt bis 31. März 2025.

    Die Änderungen an Ihrer wirtschaftlichen Einheit können Sie in Bayern

    • mittels Vordruck Grundsteueränderungsanzeige (BayGrSt 5) oder
    • mittels einer vollständig ausgefüllten Grundsteuererklärung (Vordrucke BayGrSt 1 bis 4)

    anzeigen.
    Diese Vordrucke können auf der Internetseite www.grundsteuer.bayern.de oder auf der

    Internetseite Ihres Finanzamtes heruntergeladen werden.
    Hier finden Sie auch weitere Erläuterungen und Antworten.

    Die Anzeigepflicht ist festgelegt in § 228 des Bewertungsgesetzes (BewG) sowie den Artikeln 6 Absatz 5 und 9 Absatz 4 des Bayerischen Grundsteuergesetzes (BayGrStG).

    Text: LRA

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