Gemeinde Hitzhofen

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Bekanntmachung über den Beschluss zur Änderung/Ergänzung eines Bebauungsplanes

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Bekanntmachung
über den Beschluss zur Änderung/Ergänzung eines Bebauungsplanes

 

I. Der Gemeinderat der Gemeinde Hitzhofen hat am 15.02.2022 und am 22.02.2022 beschlossen den Bebauungsplan Nr. 30 „Fuchsbug" in den folgenden Punkten zu ändern/ergänzen:

  • Die Wandhöhe der Wohngebäude der Parzellen 1-19, 21, 24-31 sind den Gebäudeschnitten zu entnehmen. Die maximalen Wandhöhen der Wohngebäude der Parzellen 20, 22 und 23 verringern sich gegenüber den dargestellten Gebäudeschnitten um 0,30m.
  • Die Wandhöhe der Parzellen 1-3, 6, 9, 14-19, 21, 24-31 wird gemessen von OK natürliches Gelände bis OK Dachhaut der Außenmauer in Gebäudemitte (auch bei Aufschüttungen). Bei den übrigen Parzellen 4,5,7,8,10-13, 20, 22 und 23 wird die Gebäudehöhe wie folgt ermittelt: Der obere Bezugspunkt bleibt weiterhin der Schnittpunkt OK Dachhaut mit der Außenmauer. Der untere Bezugspunkt ist in NormalhöhenNull (NHN), jener welcher, der an der Erschließungsstraße/Gehweg der jeweiligen Parzelle im arithmetischen Mittel zwischen dem höchsten und niedrigsten Punkt liegt.
  • Überarbeitung Festsetzung 4.2 (Ausnahme für max. Wandhöhe Garage von 3,0m): Korrektur der Skizze Wandhöhe, Höhenbezugspunkt von Garagen und neue Festlegung, der betroffenen Parzellen (4, 5, 7, 8, 10-13, 20, 22, 23, 25).
  • Klarstellung des Begriffs natürliches Gelände für die übrigen Parzellen: natürliches Gelände = Höhenlinien in der Darstellung.
  • Klarstellung Bezugspunk für Höhenangabe: Ergänzung Bezugspunktsystem für natürliches Gelände ist Deutsches Haupthöhennetz 2016 (DHHN2016).
  • Korrektur Festsetzung 5.1: Ergänzung Dachform Flachdach (in Planzeichen etc. vorhanden).

Mit der Erarbeitung eines Planentwurfes ist beauftragt worden:
BBI Ingenieure GmbH, Friedrichshofener Str. 1S, 85049 Ingolstadt

 

II. Die Grundzüge der Planung werden durch diese Änderung/Ergänzung nicht berührt. Es wird weder die Zulässigkeit UVP-pflichtiger Vorhaben begründet oder vorbereitet
(§ 13 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) noch bestehen Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzweckes von FFH- und Vogelschutzgebieten
(§ 13 Abs. 1 Nr. 2 BauGB). Eine Umweltprüfung und ein Umweltbericht sind nicht erforderlich.

Vorbehaltlich eines anderweitigen Beschlusses ist beabsichtigt, nach Erstellung des Planentwurfes der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

Hitzhofen, den 28.02.2022

Gemeinde Hitzhofen
gez.
Roland Sammüller
Erster Bürgermeister

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