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Förderprogramm "Soforthilfe Corona" des Bayerischen Wirtschaftsministeriums

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Die bayerische Staatsregierung hat ein Soforthilfeprogramm in Folge der Corona-Krise eingerichtet um Unternehmen und Freiberufler zu unterstützen, die in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage und in Liquiditätsengpasse geraten sind.

 

Antragsberechtigt sind gewerbliche Unternehmen und selbstständige Angehörige der Freien Berufe (bis zu 250 Erwerbstätige), die eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte in Bayern haben. Die Höhe der Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt:

  • bis zu 5 Erwerbstätige 5.000 Euro,
  • bis zu 10 Erwerbstätige 7.500 Euro,
  • bis zu 50 Erwerbstätige 15.000 Euro,
  • bis zu 250 Erwerbstätige 30.000 Euro.

 

Im Anhang habe ich dazu den Antrag auf „Soforthilfe Corona“ beigefügt. Bearbeitet werden die Anträge im Bezirk Oberbayern bei der Regierung von Oberbayern.

Regierung von Oberbayern
Maximilianstraße 39
80538 München
Telefon: 089 2176-0
E-Mail: soforthilfe_corona@reg-ob.bayern.de
Internet: www.regierung.oberbayern.bayern.de

 

Es ist ausreichend, den Antrag ausgefüllt und unterschrieben per E-Mail an die Regierung von Oberbayern zu senden. Voraussetzung ist, dass die Erklärungen gemäß Nr. 8 des Antrages vollständig vorliegen.

 

Nicht gefördert werden (nur in begründeten Ausnahmefällen)  gemäß der „Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten“ folgende Unternehmen:

Für die Zwecke dieser Leitlinien gilt ein Unternehmen dann als Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn es auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher zur Einstellung seiner Geschäftstätigkeiten gezwungen sein wird, wenn der Staat nicht eingreift. Im Sinne dieser Leitlinien befindet sich ein Unternehmen daher dann in Schwierigkeiten, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a)

Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (25): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals (26) ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht.

b)

Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (27): Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen.

c)

Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.

 

Weitere Informationen können Sie auch der Webseite des Bayerischen Wirtschaftsministeriums entnehmen:

https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/; https://www.stmwi.bayern.de/coronavirus/

Corona-Antrag

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