Gemeinde Hitzhofen

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Bekanntmachung über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Änderung/Ergänzung eines Bebauungsplans

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Bekanntmachung über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Änderung/Ergänzung eines Bebauungsplanes

I. Der Gemeinderat der Gemeinde Hitzhofen hat am 14.07.2015 beschlossen, den bestehenden Bebauungsplan Nr. 19 „Innerortsbereich Hofstetten“ in folgenden Punkten zu ändern:

  • Anpassung der Grundstücksgröße in Bezug auf die Anzahl der Wohnungen:

    • Wohneinheiten
      je Einzelhaus                                                 max. 2 WE
      je Doppelhaushälfte                                      max. 1 WE
      je Mehrfamilienhaus                                      max. 6 WE
    • Grundstücksgrößen
      je Einzelhaus                                                 mind. 400 m²
      je Doppelhaushälfte                                      mind. 300 m²
      Bei Wohnhäusern mit mehr als 2 Wohneinheiten (WE)
      - je WE bis 50 m² Wohnfläche                      mind. 150 m²
      - je WE über 50 m² Wohnfläche                   mind. 250 m²
    • Die aktuellen Festsetzungen 1. und 2. werden gestrichen.

  • Änderung der Dachformen: Satteldach nur auf Hauptgebäude; auf Garagen, Nebengebäuden und Anbauten (z. B. Wintergarten, Eingangsüberdachungen, Erker) auch Flach- und Pultdächer. Die max. Neigung wird auf 42° begrenzt.
  • Änderung der Festsetzung für Dachgauben:

    • Pro Dachseite sind, bei einer Dachneigung über 28°, zwei Gauben zugelassen. Die max. Breite je Dachgaube wird auf 2,50 m begrenzt. Bei außenwandbündigen Zwerchhäusern ist eine Ansichtsbreite bis zu 40 % der Hauslänge möglich.
    • Negative Dachgauben (Dacheinschnitte) sind nicht zulässig.

  • Erweiterung des Geltungsbereichs bei den Fl.Nr. 92/8, Fl.Nr. 95/1, Fl.Nr. 96, Fl.Nr. 96/1, Fl.Nr. 428 und Fl.Nr. 531
  • Neue Festsetzungen:

    • Vor jeder Garage ist in gleicher Breite ein Abstand von 5m zur straßenseitigen Grundstücksgrenze freizuhalten, der nicht eingefriedet werden darf.
    • Bodendenkmäler unterliegen der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gem. Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG.
    • Der Geltungsbereich regelt die Abgrenzung zwischen Außen- und Innenbereich. Innerhalb des Geltungsbereichs liegt ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil nach § 34 Abs. 1 BauGB vor.
    • Auf den Grundstücken Flurnummern 95, 95/1 und 531 gilt folgende zusätzliche Festsetzung: Außerhalb der Baugrenze dürfen Nebengebäude/Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO errichtet werden.
    • Entlang der südlichen Grenze der Erweiterungsfläche Fl.Nr. 92/8, Fl.Nr. 95/1, Fl.Nr. 96, Fl.Nr. 96/1 und Fl.Nr. 428 ist als ökologische Vermeidungsmaßnahme, ein 5m breiter Heckenstreifen aus heimischen Gehölzen herzustellen. Jedoch keine Nadelhölzer.
    • Entlang der nördlichen und westlichen Grenze der Erweiterungsfläche Fl.Nr. 531 ist als ökologische Vermeidungsmaßnahme, ein 3m breiter Heckenstreifen aus heimischen Gehölzen herzustellen. Jedoch keine Nadelhölzer.
    • Durch die vorhandenen Lärmquellen der bestehenden Sportanlagen von Hofstetten ist mit Lärmbeeinträchtigungen zu rechnen. Diese sind in der Regel von den Bewohnern hinzunehmen.

         Der Plan ist ausgearbeitet worden vom Architekturbüro Törmer, Ingolstadt.

II. Der Planentwurf kann vom 09.09.2020 bis 12.10.2020 im Rathaus Hitzhofen während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Auf Wunsch wird die Planung erläutert. Gleichzeitig ist Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

Hitzhofen, den 04.09.2020

Gemeinde Hitzhofen

gez.                                          (Siegel)

Roland Sammüller
1. Bürgermeister

 

 

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