Bekanntmachung über die öffentliche Auflegung der Vorschlagsliste
Wahl der Schöffinnen und Schöffen der Gemeinde Hitzhofen für die Amtszeit vom 1.1.2024 bis 31.12.2028 in den Schöffengerichten des Amtsgerichts Ingolstadt und den Strafkammern des Landgerichts Ingolstadt
Der Gemeinderat hat in der Sitzung am 25.04.2023 den Beschluss über die Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für das Landgericht und das Amtsgericht gefasst.
Die Liste liegt gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Zeit
vom 28.04.2023 bis 09.05.2023
zu jedermanns Einsicht an folgenden Orten aus:
Gemeinde Hitzhofen, Kirchweg 12, 85122 Hitzhofen
Rathaus, 1. Stock, Zimmer 13
Gegen die Vorschlagslisten kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche nach Schluss der Auslegung schriftlich oder zu Protokoll bei der Gemeinde Hitzhofen, Kirchweg 12, 85122 Hitzhofen Rathaus, 1. Stock, Zi. 13 Einspruch mit der Begründung erhoben werden, dass in die Listen Personen aufgenommen wurden, die nach §§ 32 bis 34 GVG (Text s. Anhang zu diesem Schreiben) nicht aufgenommen werden durften oder sollten.
angeschlagen am: 28.04.2023 abzunehmen am: 10.05.2023 abgenommen am: _______________ Popp |
Hitzhofen, 27.04.2023
Roland Sammüller
Erster Bürgermeister
Anhang (Text §§ 32 bis 34 GVG)
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (Bundesgesetzblatt I Seite 1077) in der zurzeit gültigen Fassung
§ 32
Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:
1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
§ 33
Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.
§ 34
(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:
1. der Bundespräsident;
2. die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
3. Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;
4. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
5. gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
6. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.
(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.