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Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für die Änderung / Ergänzung des Bebauungsplans der Gemeinde Hitzhofen für das Gebiet "Nr. 19 Innerortsbereich Hofstetten"

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Bekanntmachung

des Satzungsbeschlusses für die Änderung / Ergänzung des Bebauungsplans der Gemeinde Hitzhofen für das Gebiet „Nr. 19 Innerortsbereich Hofstetten“

 

Die Gemeinde hat mit Beschluss vom 22.09.2021 die Änderung / Ergänzung des Bebauungsplans für das Gebiet „Nr. 19 Innerortsbereich Hofstetten“ als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Änderung 7 Ergänzung des Bebauungsplans in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeindeverwaltung Hitzhofen, Bauamt, Kirchweg 12, 85122 Hitzhofen, 1. Stock, Zimmer 13 während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Der Inhalt dieser Bekanntmachung kann darüber hinaus im Internet auf der Homepage der Gemeinde Hitzhofen (https://www.hitzhofen.de) unter der Rubrik „Aktuelles“ – „Bekanntmachungen“ abgerufen werden:

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
  4. nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

 

Hitzhofen, den 16.11.2021

Gemeinde Hitzhofen

gez.
Roland Sammüller
1. Bürgermeister


Anlagen:
Bebauungsplan Nr. 19 Innerortsbereich Hofstetten
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 19 Innerortsbereich Hofstetten
Umweltbericht zum Bebauungsplan
Schalltechnische Untersuchung Gewerbelärm
Schalltechnische Untersuchung Sportanlagenlärm
Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung
Zusammenfassende Erklärung

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