Gemeinde Hitzhofen - Ortsteil Hofstetten

Öffentliche Bekanntmachungen

aus dem Rathaus

Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024

|   Bekanntmachungen

Gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) kann die Grundsteuer für diejenigen Steuerpflichtigen, die die gleiche Steuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, anstatt durch individuellen Bescheid durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für diese Steuerpflichtigen treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Grundsteuerbescheid zugegangen wäre.

Die Gemeinde Hitzhofen macht hinsichtlich der Grundsteuerfestsetzung für das Kalenderjahr 2024 von dieser Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung Gebrauch und setzt hiermit – vorbehaltlich der Erteilung eines schriftlichen Grundsteuermessbescheides oder Grundsteuerbescheides 2024 in individuellen Fällen – die Grundsteuer für das Jahr 2024 in gleicher Höhe wie im Vorjahr fest.

Diejenigen Grundsteuerpflichtigen, die keinen Grundsteuerbescheid 2024 erhalten, haben im Kalenderjahr 2024 die gleiche Grundsteuer zu entrichten, wie zuletzt für das Jahr 2023 festgesetzt wurde. Auf den Inhalt der zuletzt ergangenen schriftlichen Grundsteuerbescheide wird ausdrücklich hingewiesen.

Die Grundsteuer wird, vorbehaltlich einer anderen getroffenen Regelung, zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2023 zur Zahlung fällig (§ 28 Abs.1 Grundsteuergesetz). Die Grundsteuerbescheide und die Begründung hierzu können bei der

Gemeinde Hitzhofen
Kirchweg 12
85122 Hitzhofen

eingesehen werden.

Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.

  1. Wenn Widerspruch eingelegt wird

    ist der Widerspruch einzulegen bei der

    Gemeinde Hitzhofen
    Kirchweg 12 in 85122 Hitzhofen.

     
  2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird

    ist die Klage bei dem

    Bayerischen Verwaltungsgericht in München,
    Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München,
    Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München

    zu erheben.


Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich.

Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig

Hitzhofen, 02.01.2024

gez.

Roland Sammüller
Erster Bürgermeister

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